#1

Mehrstaatigkeit – Optionsmodell –Sprachnachweis

in Forum Einbürgerung 30.11.2009 17:20
von abe • 14 Beiträge

Mehrstaatigkeit – Optionsmodell –Sprachnachweis


Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Einbürgerungsbewerber ist grundsätzlich verpflichtet, seine ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).
In einigen Fällen ist der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit aber nicht möglich oder unzumutbar. Aus diesen Gründen werden Ausnahmen zugelassen, in denen die ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann und in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird.


Das Optionsmodell
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip nach § 4 (StAG) oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung (für Kinder, die am 1. Januar 2000 noch nicht 10 Jahre alt waren und deren Eltern einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben) erhalten hat, muss mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie bzw. er die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten will ("Optionspflicht")(§29 StAG).
Im Jahr 2008 sind nach Angaben der deutschen Regierung über 3300 Einwanderer-Kinder vom Optionsmodell betroffen. Diese Jugendliche müssen bis zum 23. Lebensjahr entschieden haben, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsbürgerschaft haben wollen.Bis 2018 werden sich fast 50.000 Migrantenkinder entscheiden müssen.

Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist nicht mehr ausreichend.
Es ist erforderlich das Sprachniveau B1 des europäischen Referenzrahmens zu erfüllen.
Für bestimmte Personengruppen gibt es Ausnahmen. Bei der Miteinbürgerung für Ehepartner und minderjähriger Kinder, sowie für Personen ab 60 Jahren und Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind die Sprache zu erlernen.
Was heißt es? Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungsbewerber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.


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#2

RE: Mehrstaatigkeit – Optionsmodell –Sprachnachweis

in Forum Einbürgerung 21.01.2010 14:23
von araz
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Die Veranstaltung:
araz, bochum 19.01.2010 einbuergern.de | abe@einbuergern.de 1
Einbürgerung – Chance oder Zumutung? - Das Optionsmodell und mögliche Konsequenzen

Eine Kooperationsveranstaltung mit dem Integrationsbüro der Stadt Bochum
19. Januar 2010, von 18.00 bis 19.30 Uhr, in den Clubraum (Raum 069 im VHS-Gebäude), Gustav-Heinemann-Platz 2-6, 44777 Bo
Referent:
Kenan Araz - Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW
Engelsburger Str. 168, 44793 Bochum
Tel.: 0234 – 9621012, Fax: 0234 – 683336
abe@einbuergern.de | www.einbuergern.de

Moderation & Leitung
Frau Dogruer-Rütten & Meral Akbiyikli-Orzesek
Stadt Bochum Integrationsbüro / RAA
Junggesellensraße 8, 44777 Bochum
Tel.: 0234 / 910-1849 Fax: 0234 / 910-1119
E-Mail: makbiyikoglu-orzesek@bochum.de

Mehrfache Staatsangehörigkeit
Mehrfache Staatsangehörigkeit soll auch nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht die
Ausnahme bleiben. Die Ausnahmen sind gesetzlich in §12 des Staatsangehörigkeitsgesetz
geregelt.
Sie werden nicht entlassen,
• weil die Entlassung nach dem Gesetz des ausländischen Staates nicht möglich ist
(rechtliche Unmöglichkeit: Argentinien, Mexiko, Uruguay, Costa Rica, Nicaragua ),
• weil Bürger nie oder fast nie aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, obwohl die
Entlassung nach den Gesetzes des ausländischen Staates möglich ist (Tatsächliche
Unmöglichkeit: Afghanistan, Algerien, Eritrea, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Iran,
Kuba),
• weil der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu
vertreten haben (Versagen).
• Der ausländische Staat entscheidet nicht in angemessener Zeit. (Unzumutbare
Wartzeit)
• Der ausländische Staat entlässt nur unter unzumutbaren Bedingungen.
• Einbürgerungsbewerber sind über 60 Jahre alt und erfüllen sonst alle Voraussetzungen
für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
• Die Nachteile bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit sind größer als nur
der Verlust der Bürgerrechte (erhebliche Nachteile).
• Der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige ist
• politisch Verfolgter.
• Mehrstaatigkeit bei EU– Ausländern
• Die Entlassung hängt von der Leistung des ausländischen Wehrdienstes

Rechtliche Unmöglichkeit §12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG
• Nach den Gesetzen des ausländischen Staates gibt es keine
Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit aufzugeben.
So beispielsweise in:
• Argentinien
• Mexiko
• Uruguay
• Costa Rica
• Nicaragua

Tatsächliche Unmöglichkeit §12 Abs.1 S.2 Nr.2
StAG
Die Entlassung ist nach den Gesetzen des ausländischen Staates möglich.
Trotzdem werden nie oder fast nie Bürger aus der Staatsangehörigkeit
entlassen. Sie müssen in diesem Fall den vollständigen Entlassungsantrag
der Einbürgerungsbehörde zur Weiterleitung an den ausländischen Staat
übergeben haben.
Zu diesen Ländern gehören beispielsweise:
• Afghanistan
• Algerien
• Eritrea
• Libanon
• Marokko,
• Syrien
• Tunesien
• Iran
• Kuba
Da die Staaten ihre Ausbürgerungspraxis ändern können, wird eine Nachfrage
bei der Einbürgerungsbehörde empfohlen.


Versagen §12 Abs.1 S.2 Nr.3 2 Alt. StAG
• Der ausländische Staat verweigert die Entlassung aus Gründen,
die der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige nicht zu
vertreten hat. Sie müssen in diesem Fall den vollständigen
Entlassungsantrag der Einbürgerungsbehörde zur Weiterleitung an
den ausländischen Staat übergeben haben.
Nicht zu vertreten ist die Verweigerung der Entlassung durch den
ausländischen Staat in folgenden Situationen:
• Es wurde ein vollständiger Entlassungsantrag gestellt, der
Herkunftsstaat hat diesen schriftlich abgelehnt und
Verpflichtungen gegenüber dem ausländischen Staat wurden nicht
verletzt (z.B. Stipendien zurückgezahlt, alle Steuern oder
Unterhalt für Angehörige im ausländischen Staat gezahlt).
• Beim ausländischen Staat konnte kein Entlassungsantrag gestellt
werden, obwohl sich sechs Monate ernsthaft darum bemüht wurde
und die Einbürgerungsbehörde diese Bemühungen amtlich
begleitet hat.

Unzumutbarkeit §12 Abs.1 Nr.3 2 Alt. StAG
• Der ausländische Staat entlässt nur unter unzumutbaren
Bedingungen. Damit sind folgende Situationen gemeint:
• dem Einbürgerungsbewerber/ Optionspflichtigen entstehen durch
das Entlassungsverfahren Kosten, die mindestens 1.278,23 Euro
bzw. (2.500 DM), betragen und höher sind als sein
durchschnittliches Bruttomonatseinkommen, oder
• der ausländische Staat entlässt nur nach abgeleistetem
Wehrdienst und ein Freikauf ist unmöglich oder kostet mehr als
das Dreifache des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens
oder mehr als bzw. 5112,92 Euro
• und der Bewerber ist über 40 Jahre alt, wohnt seit mehr als 15
Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat und von dieser Zeit
mindestens 10 Jahre in Deutschland oder könnte durch den
Wehrdienst in einen Krieg mit Deutschland oder mit Deutschland
verbündeten Staaten verwickelt werden oder
• muss für den Wehrdienst mehr als zwei Jahre außerhalb
Deutschlands getrennt von Ehepartner und minderjährigem Kind
leben oder verweigert den Wehrdienst aus Gewissensgründen,
wobei der Heimatstaat keinen Ersatzdienst (vergleichbar
Zivildienst in Deutschland) kennt.

Unzumutbare Wartezeit §12 Abs.1 Nr.3 2 Alt.
StAG
• Der ausländische Staat hat nach zwei Jahren nicht über den
ordnungsgemäßen Entlassungsantrag entschieden und
entscheidet voraussichtlich auch nicht in den nächsten sechs
Monaten.
• Sie müssen in diesem Fall den vollständigen Entlassungsantrag
der Einbürgerungsbehörde zur Weiterleitung an den ausländischen
Staat übergeben haben.

Mehrstaatigkeit bei EU‐Ausländern §12 Abs.2 StAG

Altere Personen §12 Abs.1 S.2 Nr.4 StAG
• Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind, dürfen ihre alte
Staatsangehörigkeit behalten, wenn nur die Mehrstaatigkeit einer
Einbürgerung entgegen steht, die Entlassung auf unverhältnismäßige
Schwierigkeiten stößt und die Ablehnung der Einbürgerung eine besondere
Härte bedeutet. Auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt die
Entlassung in folgenden Beispielen:
• Der Einbürgerungsbewerber kann aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen nicht persönlich in der Auslandsvertretung vorsprechen.
• Die Entlassung erfordert eine Reise in den Herkunftsstaat.
• Die ursprüngliche Staatsangehörigkeit ist unbekannt und lässt sich nicht
oder nicht mit vertretbarem Aufwand klären.
• Eine besondere Härte bedeutet die Versagung der Einbürgerung
insbesondere dann, wenn alle in Deutschland lebenden
Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der
Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
• Wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Nachteile sind z.B. erheblich,
wenn durch die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit das Erbrecht im
ausländischen Staat beschränkt wird, eine Entlassung aus der alten
Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass Grundstücke oder Wohnungen auf
andere Personen übertragen werden, ohne einen angemessenen
Gegenwert zu erhalten oder Immobilien deutlich unter Wert verkauft
werden müssen, Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verloren
gehen, geschäftliche Beziehungen zum ausländischen Staat konkret
gefährdet wären.

Politisch Verfolgte §12 Abs.1 S.2 Nr.6 StAG
• Für politisch Verfolgte wird gesetzlich unterstellt, dass die Aufgabe
der alten Staatsangehörigkeit unzumutbar ist. Es muss im
Unterschied zum alten Recht nun nicht mehr bewiesen werden,
dass ein Antrag auf Entlassung unzumutbar ist.
Als politisch Verfolgte gelten:
• Asylberechtigte nach Art. 16 a Grundgesetz,
• sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 AsylVfG bzw. des §
60 Abs.1 AufenthG Kontingentflüchtlinge nach § 1 HumHAG
• im Ausland als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
• anerkannte Ausländer
• jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren
Nachfolgestaaten sowie aus den baltischen Staaten, die wie
Kontingentflüchtlinge behandelt erden.
• Als politisch verfolgt ist in der Regel anzusehen, wer sich durch
einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausweist.

Ausländischer Wehrdienst §12 Abs.3 StAG
• Bei Ausländern, die in Deutschland aufgewachsen sind, kann die
Einbürgerungsbehörde die alte Staatsangehörigkeit hinnehmen, wenn die Entlassung
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig
und ein Freikauf unmöglich ist oder mehr als das Dreifache ihres
Bruttomonatseinkommens oder mehr als 5112,92 Euro bzw. (10.000 DM), kostet.
Dies liegt aber im Ermessen der Behörde, es besteht kein Anspruch darauf. Der
Einbürgerungsbewerber bzw. Optionspflichtige muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
• er hat den überwiegenden Teil der Schulausbildung in deutschen Schulen
(allgemeinbildende Schule, Berufs- und Berufsfachschule) verbracht und er ist im
Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse sowie in das wehrpflichtige Alter
hineingewachsen und er ist im Herkunftsstaat wehrpflichtig
• Im Rahmen des Ermessens sind zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers
insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
• Der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige kann noch in die Bundeswehr
einberufen werden oder
• der Wehrdienst im ausländischen Staat ist mit Nachteilen oder Belastungen
verbunden, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht
zugemutet werden würden.
Zum Beispiel:
• Der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige hat keine oder nur unzureichende
Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates oder dem
Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtigen sind die Sitten und Gebräuche des
Herkunftsstaates nicht vertraut oder
• der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige wäre längerfristig von nahen
Angehörigen getrennt oder
• es besteht die Gefahr, dass der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige einen
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verliert oder eine Arbeitsstelle nicht antreten kann.

[b]Das Optionsmodel - Rechtliche Regelungen[/b]

Erwerb der deutschen StA bei Geburt in Deutschland
• Kinder erwerben mit ihrer Geburt in Deutschland nur dann ohne weiteres die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn sie von mindestens einem deutschen Elternteil abstammen
(vgl. § 4 Abs. 1 StAG).
• Sind beide Elternteile Ausländer(innen) erwerben die Kinder deren Staatsangehörigkeit,
sofern dies nach dem Recht des Herkunftslandes vorgesehen ist.
• Daneben können sie gem. § 4 Abs. 3 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben, wenn bei der Geburt mindestens ein Elternteil seit acht Jahren ununterbrochen,
rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
• Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben:
– Ausländer(innen) mit einer Niederlassungserlaubnis,
– Ausländer(innen) mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
– Freizügigkeitsberechtigte EUBürger und ihre Familienangehörigen,
– Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EWR-Staaten – (Island, Norwegen,
Liechtenstein) und ihre Familienangehörigen, freizügigkeitsberechtigte
Staatsangehörige der Schweiz und – ihre Familienangehörigen,
– Staatenlose, die unter § 1 des Gesetzes über die Rechtstellung – heimatloser
Ausländer fallen,
– Türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 ARB 1/80 fallen, – und ihre
Familienangehörigen.
• Personen, die nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
oder noch erwerben, müssen zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr eine Entscheidung
treffen zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit oder der ebenfalls Kraft Abstammung
erworbenen Staatsangehörigkeit des elterlichen Herkunftsstaates (§ 29 StAG)
• mindestens seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Aufenthalts-titel nach
dem damaligen Ausländergesetz) hatte (§ 40 b StAG). Für diesen Personenkreis gilt
ebenfalls die Optionspflicht nach § 29 StAG. Im Jahr 2008 wurden die ersten von Ihnen 18
Jahre alt und stehen nun vor der Entscheidung, wie sie sich verhalten sollen.

Die Optionspflicht und ihre Folgen (§ 29 StAG)
• § 29 StAG sieht vor, dass „Optionskinder“ mit Erreichen der
Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen
Staatsangehörigkeit wählen müssen. Die Wahl muss bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres abgeschlossen sein.
Im Einzelnen bedeutet das:
• Die Betroffenen werden von der zuständigen Behörde auf ihre
Erklärungspflicht und die Rechtsfolgen hingewiesen. Dies muss
unverzüglich nach dem 18. Geburtstag, schriftlich und durch
amtliche Zustellung3 geschehen (vgl. § 29 Abs. 5 StAG).
• Erhalten die Betroffenen den Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG sind
sie erklärungspflichtig, welche Staatsangehörigkeit sie wählen. Sie
müssen diese Erklä-rung schriftlich bei der zuständigen Behörde
abgeben:Variante A:Betroffene, die nach Erreichen der
Volljährigkeit überhaupt nichts tun, verlieren mit dem 23.
Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 29 Abs. 2 S.
2 StAG).

Variante B
• Betroffene, die sich für die
ausländische
Staatsangehörigkeit
entscheiden, können eine
schriftliche Erklärung darüber
bei der zuständigen Behörde
abgeben. Die deutsche
Staatsangehörigkeit geht
dann mit dem Zugang der
Erklärung bei der Behörde
verloren (vgl. § 29 Abs. 2 S. 1
StAG).
• Folgen: Es kommt zum
Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit. Die
Betroffenen unterliegen
danach dem Ausländerrecht.
Sie erhalten in der Regel
einen Aufenthaltstitel als
ehemalige Deutsche nach §
38 AufenthG. Dieser
Aufenthaltstitel muss
innerhalb von sechs Monaten
nach Kenntnis vom Verlust
der deutschen
Staatsangehörigkeit beantragt
werden. Im Übrigen gelten für
diesen Personenkreis die
gleichen Regelungen wie für
andere Ausländer(innen)
auch.

Variante C
• Will der Betroffene die
deutsche
Staatsangehörigkeit
behalten, muss er auch dies
schriftlich erklären und bis zur
Vollendung des 23.
Lebensjahres den Verlust der
ausländischen
Staatsangehörigkeit
nachweisen (vgl. § 29 Abs. 3
StAG).
• Folge 1: Gelingt der
Nachweis des Verlustes
der anderen
Staatsangehörigkeit, sind
und bleiben die
Betroffenen nach
Abschluss des Verfahrens
Deutsche Kraft Geburt.
Folge 2: Gelingt der
Nachweis nicht bis zum 23.
Geburtstag, geht die
deutsche
Staatsangehörigkeit wie in
Variante a und b verloren.

Variante D
• Betroffene, die beide
Staatsangehörigkeiten
behalten wollen, können
dies nur im Ausnahmefall. Sie
müssen eine schriftliche
Beibehaltungsgenehmigung
einholen. Der auf die
Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung
gerichtete Antrag muss bis
zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gestellt werden.
Das kann auch geschehen
(vgl. § 29 Abs. 3 S. 3 StAG),
wenn parallel dazu die
Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit unter
Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit beantragt
wird.
• Folge 1: Wird die
Beibehaltung der anderen
Staatsangehörigkeit
genehmigt, bleiben die
Betroffenen Doppelstaatler.
Folge 2: Wird die
Beibehaltung der anderen
Staatsangehörigkeit nicht
genehmigt, kommt es darauf
an, ob die Beibehaltung der
deutschen StA beantragt
wurde und rechtzeitig die
Entlassung aus der
ausländischen StA
nachgewiesen wird.
• Wenn ja: siehe Folge 1 der
Variante C.
• Wenn nein: siehe Folge 2 der
Variante C.[img][/img]



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#3

RE: Mehrstaatigkeit – Optionsmodell –Sprachnachweis

in Forum Einbürgerung 27.01.2010 13:14
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#4

RE: Mehrstaatigkeit – Optionsmodell –Sprachnachweis

in Forum Einbürgerung 27.01.2010 13:35
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